Wir helfen, wenn sie Probleme mit einer Rechnung haben, die Sie an einen Geschäftspartner ausgestellt haben oder wenn Ihre Rechnung nicht oder nur zum Teil bezahlt wurde, bestreitet wird oder wenn der Partner verschwunden ist und sich nicht meldet.
In solchen Fällen prüfen wir die Angaben der ungarischen Partnerfirma und stellen eine anwaltliche Zahlungsaufforderung zu. Sollte der Partner die Zahlung weiterhin verweigern, gehen wir entweder ein Liquidationsverfahren an, oder beantragen beim zuständigen Gericht ein Mahnverfahren oder bringen eine Klage an.
Liquidationsverfahren mit vorläufigem Vermögensverwalter
Wenn Sie als Gläubiger befürchten, dass der Schuldner sein Vermögen vor dem Abschluss des Liquidationsverfahrens herauszieht, können Sie gleichzeitig mit der Einlage des Liquidationsantrages oder danach, jedoch nicht später als das Beginn der Liquidation beim Gericht beantragen, dass das Gericht einen vorläufigen Vermögensverwalter für die Aufsicht der Wirtschaftstätigkeiten des Schuldners beistellt, wenn der spätere Ausgleich Ihrer Forderung gefährdet wird und Sie Ihre Forderung wenigstens mit einer beweiskräftigen Privaturkunde beweisen können. Der vorläufige Vermögensverwalter verfolgt, unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers, die Tätigkeiten des Schuldners und prüft den Finanzstatus des Schuldners. Im Rahmen seines Dienstes ist er berechtigt, in die Bücher des Schuldners Einsicht zu nehmen, seine Firmenkasse, Wertpapiere und finanziellen Mitteln, Dokumente und Rechnungen zu untersuchen, Informationen von dem Management einzuholen, die Räume des Schuldners zu betreten und seine Wertsachen zu untersuchen.
Der Schuldner ist verpflichtet, seine geschlossenen Räume und Besitzstücke (Möbeln und andere Sachen) auf die Aufforderung des vorläufigen Vermögensverwalters unverzüglich zu öffnen. Der vorläufige Vermögensverwalter darf die so besorgten Informationen nur dem zuständigen Gericht aushändigen.
Beitreibung von Forderungen vor Gericht
Wenn Sie zwecks Beitreibung von Forderungen ein Gerichtsverfahren einleiten und es befürchten, dass bis zum rechtskräftigem Urteil das für die Abgeltung nötige Vermögen verschwindet, können Sie eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen. Eine einstweilige Verfügung kann man beantragen, wenn Sie annehmen, dass die spätere Abgeltung Ihrer Forderung gefährdet wird und Sie Ihre Forderung wenigstens mit einer beweiskräftigen Privaturkunde beweisen können.
Wenn Sie gegen Ihren nichtzahlenden Partner den Verdacht hegen, dass er das für die Abgeltung der Forderung nötige Vermögen aus der Schuldnerfirma herauszieht, sind Sie in der Lage, die folgenden Verfahren gegen den Geschäftsführer und Besitzer der Schuldnerfirma einzuleiten:
1. Auftritt gegen die Geschäftsführer
Während des Liquidationsverfahrens kann der Gläubiger eine Klage einbringen, um vom Gericht feststellen zu lassen, ob die Personen, die während der drei Jahre vor dem Beginn des Liquidationsverfahrens die Leiter der Firma waren, nach dem Eintritt der mit Zahlungsunfähigkeit drohenden Situation ihre Geschäftsführungsaufgaben nicht in der besten Interessen der Gläubiger erfüllt haben und dadurch zur Verringerung des Vermögens der Schuldnerfirma beigetragen oder die volle Abgeltung der Forderungen der Gläubiger vereitelt haben. Der Eintritt der mit Zahlungsunfähigkeit drohenden Situation ist der Zeitpunkt, von dem an die Leiter der Firma voraussehen konnten, dass die Firma ihre Schulden nicht wird erfüllen können.
2. Auftritt gegen die Inhaber der Firma
Im Falle einer Einstellung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Rechtsnachfolger kann der Gesellschafter, der diese beschränkte Haftung missbraucht hat, auf seine beschränkte Haftung keinen Bezug nehmen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H., die ihre beschränkte Haftung oder die getrennte Rechtspersönlichkeit der Firma zu Lasten der Gläubiger missbraucht haben, haften unbegrenzt und solidarisch für die unausgeglichenen Schulden der eingestellten Firma (d. h. die gesamte Forderung kann von jedem einzelnen Leiter der Firma gefordert werden).
Die einzelne Verantwortung der Gesellschafter steht an, wenn sie das Vermögen der Firma als ihr eigenes behandelt haben, oder wenn sie das Vermögen der Firma zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil von Dritten gemindert haben, während sie gewusst haben, oder beim ihnen zumutbaren Sorgfalt hätten wissen sollen, dass dadurch die Firma ihre Schulden gegenüber Dritten nicht wird erfüllen können.
Ügyvédi iroda
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