Über den Firmensitz in Ungarn
Wo soll der Firmensitz angelegt werden?
Laut Rechtsnormen sind alle in Ungarn eingetragenen Firmen verpflichtet, ihren Firmensitz in Ungarn anzulegen, sie können aber weitere Niederlassungen oder Zweigniederlassungen haben. Der berechtigte Gebrauch dieser Niederlassungen oder Zweigniederlassungen soll dem Firmengericht bewiesen werden, unabhängig davon, ob der Firmensitz in einem Bürokomplex, in einer Wohnung oder an der Adresse eines Firmensitz-Dienstleisters eingetragen ist.
Niederlassung und Zweigniederlassung
Es ist auch möglich, aber nicht verpflichtend, außer dem Firmensitz eine sogenannte Niederlassung oder Zweigniederlassung ins Firmenregister eintragen zu lassen. Die Niederlassung ist ein Ort der dauerhaften, selbständigen und geschäftlichen Ansiedelung an einem anderen Ort als der Sitz der Firma, die Zweigniederlassung ist eine Niederlassung, die sich in einer anderen Ortschaft – im Falle einer ausländischen Niederlassung einer ungarischen Firma sogar im Ausland – befindet, als die Firma selbst.
Bestätigung des berechtigten Gebrauches einer Niederlassung oder Zweigniederlassung
Für die Eintragung des Firmensitzes oder der Niederlassung oder Zweigniederlassung einer Firma ist es notwendig, die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der Immobilie, in der sich der Sitz, die Niederlassung oder die Zweigniederlassung befinden, zur Registrierung des Sitzes, der Niederlassung oder der Zweigniederlassung ins Firmenregister einzuholen. Der Vertreter (der Geschäftsführer) der Firma kann auch erklären, dass die Firma berechtigt ist, den Sitz, die Niederlassung oder die Zweigniederlassung zu benutzen.
Termin der Einreichung der Bestätigung und die Rechtsfolgen der Versäumung des Termins
Die den oben erwähnten Bedingungen entsprechende Bestätigung über den berechtigten Gebrauch des Firmensitzes, der Niederlassung oder der Zweigniederlassung musste spätestens bis zum 1. Februar 2013 beim Firmengericht eingereicht werden. Wir schlagen vor, dass Firmen, die die obige Frist versäumt haben, ihrem Anmeldepflicht sobald wie möglich nachgehen, da sie so noch eine Chance haben, die Strafe von HUF 900.000 zu vermeiden.
Firmensitz neu gegründeter Firmen
Neu gegründete Firmen können es sich oftmals nicht leisten, gleich am Anfang ihrer Tätigkeit ein Büro zu mieten. Es kommt auch vor, dass keiner der Mitglieder seine Wohnung als Firmensitz ins Firmenregister möchte eintragen lassen. Bei ausländischen Gründern bereiten im Allgemeinen der fehlende Ortskenntnis der Gründer und die Sorgen des täglichen Aufenthaltes des Büros ein Problem.
Firmensitz-Dienstleistung
Eine Lösung für die obigen Probleme kann die Firmensitz-Dienstleistung sein. Die Firmensitz-Dienstleistung heißt, dass als Firmensitz der Gesellschaft die Adresse des Firmensitz-Dienstleisters ins Firmenregister eingetragen wird. Die geschäftlichen Nachrichten der Firma werden an diese Adresse versandt. Laut einer Änderung der Rechtsnormen können seit dem 1. März 2012 auch Rechtsanwaltbüros Firmensitz-Dienstleistungen ihren Klienten anbieten, wir sind aber bereit, Ihnen bei der Auswahl eines spezialisierten Firmensitz-Dienstleisters zu helfen.
Brauchen Firmen einen Buchhalter?
Momentan ändern sich die Steuerrechtsnormen in Ungarn sehr schnell, oftmals von einem Monat auf den anderen. Obwohl es laut Gesetz keine Verpflichtung ist, ist es auf jeden Fall empfehlenswert, einen qualifizierten Buchhalter oder Steuerberater zu beauftragen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Firma gegenüber der Steuerbehörde sicherstellen und die Kontakthaltung mit der Steuerbehörde reibungslos abwickeln zu können.
Konsultieren Sie bereits vor der Gründung der Firma mit einem Buchhalter!
Wir schlagen vor, bereits vor der Gründung der Firma mit einem Buchhalter oder Steuerberater zu konsultieren, da bereits bei der Gründung der Firma auch Steuerangelegenheiten berücksichtigt werden müssen, man muss z.B. über die Zahlungsmethode der MwSt. eine Erklärung abgeben.