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Vorgang bei Firmengründung in Ungarn

Vor der Firmengründung überprüfen wir im Rahmen einer sogenannten Namensreservierung den beabsichtigten Namen der Firma. Aufgrund der Vorstellungen der Kunde helfen wir auch in der Zusammenstellung des Tätigkeitsbereiches der Firma. Wir führen alle mit der elektronischen Firmengründung zusammenhängenden administrativen Aufgaben durch, sogar im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens. Wir vertreten unsere Kunden auch später, z.B. in anderen Verfahren vor dem Firmengericht.

Der Firmenname – er darf nicht verwechselbar sein

Vor der Firmengründung überprüfen wir den zukünftigen Namen der Firma. Der Name soll sich von allen früheren Firmennamen unterscheiden und darf auch nicht mit denen verwechselbar sein.

Beantragung einer Namenreservierung

Die sicherste Methode der Überprüfung ist die sogenannte Namensreservierung. Die Reservierung erfolgt gegen eine Gebühr von HUF 15.000 aufgrund eines Antrages, der beim Firmengericht eingereicht werden soll.

Innerhalb von einem Tag nach Erhalt des Antrages überprüft das Firmengericht, ob es im Zeitpunkt des Antrages eine andere Firma mit demselben Namen im Firmenregister eingetragen ist oder unter Eintragung steht, oder es eine gültige Namensreservierung für denselben Namen gibt.

Reservierung des Namens für einen Zeitraum von 60 Tagen

Wenn der gewählte Namen ins Firmenregister eingetragen werden kann, reserviert das Firmengericht den angegebenen Firmennamen mit seinem Bescheid für einen Zeitraum von 60 Tagen und führt den Namen ins elektronische Register der Firmennamen auf.

Der Vorrang des reservierten Namens

Während dieser Zeit kann keine andere Rechtsperson mit demselben Namen ins Firmenregister eingetragen werden, und der Firmenname kann auch nicht reserviert werden. Von zwei oder mehreren Firmen mit demselben Namen ist die Firma berechtigt, den gewählten Namen zu tragen, die ihren Firmenregistrierungsantrag zuerst eingereicht hat oder die eine Namensreservierung gemacht hat.

Tätigkeitsbereich der Firma

Aufgrund der Vorstellungen unserer Kunden helfen wir auch, den Tätigkeitsbereich der Firma zu bestimmen. Laut geltender Rechtsnormen ist es verpflichtend, den Tätigkeitsbereich der Firma im Gesellschaftsvertrag anzugeben.

Änderung der Tätigkeitsbereiche

Anders als vorher soll aber die Änderung der Tätigkeitsbereiche nicht von dem Rechtsvertreter beim Firmengericht angemeldet werden, sondern sie wird von dem mit der Steuerbehörde Kontakt haltenden Buchhalter der Steuerbehörde angemeldet und von der Steuerbehörde ans Firmengericht weitergeleitet.

Die Mitglieder und der Geschäftsführer der Gesellschaft

Bei der Firmengründung sollen die Mitglieder – oder, bei einer Einmanngesellschaft, der Einzelmitglied – und die Verwaltungsratsmitglieder der Firma genannt werden. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist diese Person der Geschäftsführer.

Neue Angaben, die infolge von Veränderungen der Rechtsnorm angemeldet werden sollen

Infolge der letzten Änderung der Rechtsnorm sollen nicht nur der Name, der Geburtsname der Mutter und die Adresse der obigen Personen dem Firmengericht angemeldet werden, sondern auch die Steuernummer und der Geburtsort und das Geburtsdatum des Geschäftsführers oder des Gesellschafters.

Frist der Anmeldung der neuen Angaben

Laut der Rechtsnorm mussten die obigen Angaben spätestens bis zum 1. Januar 2013 dem zuständigen Firmengericht angemeldet werden. In der Praxis ist die Anmeldung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, da der Geburtsort und das Geburtsdatum des Gesellschafters oder des Geschäftsführers ein verpflichtender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages geworden ist. Wir schlagen vor, dass Firmen, die die obige Frist versäumt haben, ihrer Änderungsverpflichtung des Gesellschaftsvertrages sobald wie möglich nachgehen, da sie so noch eine Chance haben, die Strafe von HUF 900.000 zu vermeiden.

Steuernummer von ausländischen Staatsbürgern

Ausländische Staatsbürger, die keine ungarische Steuernummer haben, sollen entweder ihre einheimische Steuernummer oder ihre als Steuernummer dienende Identifikationsnummer angeben.

Was ist elektronische Firmenregistrierung?

Elektronischer Dokumentenverkehr und die elektronische Unterschrift

Laut geltender ungarischer Rechtsnormen werden die Firmendokumente elektronisch bearbeitet, d.h. die zur Firmenregistrierung benötigten Dokumente sollen elektronisch, mit elektronischer Unterschrift versehen bei den Firmengerichten eingereicht werden und die Beschlüsse der Firmengerichte (z.B. die der Bescheid über die Eintragung einer Firma ins Firmenregister) werden elektronisch ausgestellt. In der Praxis heißt dies, dass der Bescheid vom Firmengericht in einer elektronischen Nachricht übersandt wird, die sich aber nur mit einer Spezialsoftware öffnen lässt. Natürlich sind wir im Besitz dieser Software, so können wir den Bescheid in einem leicht zugänglichen Format unseren Kunden weiterleiten.

Was heißt „beschleunigte Firmenregistrierung“?

Die Rechtsnormen ermöglichen, dass der Firmenregistrierungsprozess in einer beschleunigten Form erfolgt. Unsere Erfahrungen zeigen, dass das Firmengericht in solchen Fällen bereits am nächsten Arbeitstag einen Beschluss verabschiedet.

Gebühren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gebühr der vereinfachten Firmenregistrierung beträgt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung HUF 50.000. Bei einer vereinfachten Firmenregistrierung soll keine Publikationsgebühr bezahlt werden.

Gesellschaftsvertragsmuster in der vereinfachten Firmenregistrierung

Das ist die sogenannte „vereinfachte Firmenregistrierung“, bei der nur das die Beilage des Gesetzes bildende Gesellschaftsvertragsmuster verwendet werden kann, es sind keine Abweichungen erlaubt. Dieses Muster gewährt eine umfassende Auswahl bei der Bestimmung des Aufbaus der Firma, es hat aber auch Angaben, die nicht verändert werden können.

Das Vertragsmuster kann nicht in allen Fällen verwendet werden

Ein solcher Fall ist z.B. wenn das Geschäftsjahr der Gesellschaft nicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dauert. In diesem Fall kann das Gesellschaftsvertragsmuster nicht verwendet werden und die Gesellschaft soll mit einem gemäß den allgemeinen Regelungen gefertigten Gesellschaftsvertrag gegründet werden.

Mitwirkung eines Rechtsanwaltes in Firmenangelegenheiten

Die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes ist auch bei anderen Prozessen beim Firmengericht notwendig, also bei Angelegenheiten, die die ins Firmenregister eingetragenen Angaben einer Firma betreffen. Solche Angaben sind z.B. der Firmenregistrierungsprozess oder die Änderung des Namens, des Sitzes, des Tätigkeitsbereiches, der Mitglieder, des registrierten Kapitals oder des Geschäftsführers der Firma.