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An- und Verkauf von Immobilien aus dem Ausland

Wie können Sie Ihre Immobilienangelegenheiten aus dem Ausland erledigen?

Falls Sie Immobilien in Ungarn an- oder verkaufen möchten, sich selbst aber nicht in Ungarn wohnansässig sind, und möchten wegen der Vertragsabschluss auch nicht nach Ungarn reisen, wird unser Rechtsanwaltsbüro nach der Einholung aller nötigen Dokumente alles Weitere für Sie erledigen, von der Beurkundung des Vertrages durch das Vorgehen beim Grundbuchamt bis zur Übergabe der Immobilie.

Die Dokumente werden zweisprachig erstellt, deshalb wird eine kostspielige offizielle Übersetzung nicht nötig.

Für die Unterzeichnung der Dokumente aus dem Ausland und die Begutachtung der Unterschriften gibt es mehrere Lösungen, die aber nicht in allen Ländern zur Verfügung stehen. Falls an Ihrem Aufenthaltsort alle drei oder wenigstens zwei Möglichkeiten bestehen, können Sie die beliebige Lösung wählen.

Begutachtung der Unterschrift bei der Auslandsvertretung

In den meisten Ländern der Welt arbeitet eine Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) von Ungarn, wo Ihre Unterschrift nach vorheriger Anmeldung begutachtet wird. Für die Begutachtung der Unterschrift ist es am einfachsten, per Telefon einen Termin abzureden.

Apostille

Ungarn ist eine der Parteien des 1961 in Haag abgeschlossenen, sogenannten Apostille-Abkommens (Convention de la Haye du 5 octobre 1961), also wenn auch das andere Land dieses Abkommen unterzeichnet hat, genügt es, die Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Österreich, Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein sind unterzeichnende Parteien des Apostille-Abkommens. Die Behörden der unterzeichnenden Länder sind verpflichtet, die mit einer Apostille versehenen Dokumente anzuerkennen. Eine mit einer Apostille bestätigte Unterschrift ist also nur in den Ländern möglich, die das Apostille-Abkommen unterzeichnet haben. Österreich, Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein sind unterzeichnende Parteien des Apostille-Abkommens.

Bilaterales Abkommen über die Anerkennung der Privaturkunden

Ungarn hat mit bestimmten Ländern ein bilaterales Abkommen unterzeichnet, aufgrund dessen die beteiligten Länder die offiziellen Dokumente, die die Behörden (z.B. Notare und Gerichte) der anderen Länder ausstellen, gegenseitig anerkennen. Also die von den Behörden der jeweiligen Länder ausgestellten Dokumente (ohne Apostille und Überbeglaubigung) werden nur anerkannt, wenn Ungarn mit dem Land ein bilaterales Abkommen unterzeichnet hat. Von den deutschsprachigen Ländern hat Ungarn mit Österreich ein bilaterales Abkommen unterzeichnet, also ein in Österreich ausgestelltes notarielles Urkunde braucht man weder mit eine überbeglaubigt oder mit einer Apostille versehen werden, die ungarischen Behörden sind verpflichtet, es anzuerkennen.

Wie kann man eine Apostille besorgen?

Behörden, die berechtigt sind, eine Apostille auszustellen

Alle Länder haben das Recht zu bestimmen, welche Behörden berechtigt sind, eine Apostille auszustellen. Es kann auch vorkommen, dass für verschiedene Dokumenttypen verschiedene Behörden bestimmt werden. Normalerweise werden die Dokumente von Gerichten, dem Justizministerium oder von Notarkammern mit einer Apostille versehen.

Was sollen Sie tun, wenn Sie nicht wissen, wem Sie sich in einer Apostille-Angelegenheit wenden sollen?

Wenn Sie nicht wissen, welche Behörden in Ihrem Land berechtigt sind, eine Apostille auszustellen, sollen Sie sich dem nahesten Notar wenden. In der notariellen Praxis kommen zu beglaubigende Dokumente oftmals vor und sie können Sie in den meisten Fällen weiterhelfen, um eine Apostille zu besorgen. Das ist der Fall z.B. in Österreich und in Deutschland auch.

Vorsicht! Eine notarielle Beglaubigung eines Dokumentes ist nicht mit einer Apostille gleich!

Wie kann man entscheiden, ob ein Dokument mit einer Apostille oder einer anderen (z.B. notariellen) Beglaubigung versehen ist?

Das ist sehr einfach: eine Apostille ist meistens in der Form eines Stempels oder Aufklebers auf das Dokument aufgebracht und sie muss den folgenden Text in Französisch draufhaben: „Apostille (Convention de la Haye du 5 octobre 1961)“. Der Text einer Beglaubigung kann aber auch in der Sprache der beglaubigenden Behörde formuliert werden. Falls Sie keinen solchen Text auf dem Dokument finden, können Sie gewiss sein, dass Sie mit keiner Apostille zu tun haben.