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Ungarische Firmen im Besitz Ausländer

Wie können Sie eine Firma gründen, ohne nach Ungarn reisen zu müssen?

Die für die Gründung der Firma nötigen Dokumente werden laut Rechtsnormen in der Anwesenheit des gegenzeichnenden Rechtsanwaltes unterschrieben. Falls Sie nicht nach Ungarn reisen können oder wünschen, gibt es für die Unterzeichnung der Dokumente aus dem Ausland und die Begutachtung der Unterschriften mehrere Lösungen, die aber nicht in allen Ländern zur Verfügung stehen. Falls an Ihrem Aufenthaltsort alle drei oder wenigstens zwei Möglichkeiten bestehen, können Sie die beliebige Lösung wählen.

Begutachtung der Unterschrift bei der Auslandsvertretung

In den meisten Ländern der Welt arbeitet eine Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) von Ungarn, wo Ihre Unterschrift nach vorheriger Anmeldung begutachtet wird. Für die Begutachtung der Unterschrift ist es am einfachsten, per Telefon einen Termin abzureden.

Apostille

Ungarn ist eine der Parteien des 1961 in Haag abgeschlossenen, sogenannten Apostille-Abkommens (Convention de la Haye du 5 octobre 1961), also wenn auch das andere Land dieses Abkommen unterzeichnet hat, genügt es, die Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Österreich, Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein sind unterzeichnende Parteien des Apostille-Abkommens. Die Behörden der unterzeichnenden Länder sind verpflichtet, die mit einer Apostille versehenen Dokumente anzuerkennen. Eine mit einer Apostille bestätigte Unterschrift ist also nur in den Ländern möglich, die das Apostille-Abkommen unterzeichnet haben. Österreich, Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein sind unterzeichnende Parteien des Apostille-Abkommens.

Bilaterales Abkommen über die Anerkennung der Privaturkunden

Ungarn hat mit bestimmten Ländern ein bilaterales Abkommen unterzeichnet, aufgrund dessen die beteiligten Länder die offiziellen Dokumente, die die Behörden (z.B. Notare und Gerichte) der anderen Länder ausstellen, gegenseitig anerkennen. Also die von den Behörden der jeweiligen Länder ausgestellten Dokumente (ohne Apostille und Überbeglaubigung) werden nur anerkannt, wenn Ungarn mit dem Land ein bilaterales Abkommen unterzeichnet hat. Von den deutschsprachigen Ländern hat Ungarn mit Österreich ein bilaterales Abkommen unterzeichnet, also ein in Österreich ausgestelltes notarielles Urkunde braucht man weder mit eine überbeglaubigt oder mit einer Apostille versehen werden, die ungarischen Behörden sind verpflichtet, es anzuerkennen.

Was ist der Unterschied zwischen den Niederlassungen einer ungarischen GmbH und eines ausländischen Unternehmens?

Die Frage taucht oft auf, ob die ausländische Mutterfirma in Ungarn eine selbständige GmbH (Kft.) oder nur eine Niederlassung oder Handelsvertretung gründen soll.

Die Verantwortlichkeit der Mutterfirma

Der wichtigste Unterschied zwischen einer selbständigen Firma und einer Niederlassung oder Handelsvertretung ist, dass während der Gründer, d.h. die Mutterfirma für die etwaigen Schulden der von ihr gegründeten Kft. (Tochterfirma) nicht haftet, ist die gründende Mutterfirma für die etwaigen Schulden der Niederlassung oder Zweigniederlassung voll verantwortlich. Eine von einer ausländischen Firma gegründete Niederlassung oder Handelsvertretung ist Bestandteil der Gründerfirma, während die gründende Mutterfirma nur der Besitzer einer Kft. ist.

Selbständige Unternehmerstätigkeit

Der grundliegende Unterschied zwischen einer von einer ausländischen Firma in Ungarn gegründeten Niederlassung und einer Handelsvertretung ist, dass während die Niederlassung berechtigt ist, eine selbständige unternehmerische Tätigkeit auszuüben, übt die Handelsvertretung nur Informations-, Werbe- und Propagandatätigkeiten aus und vermittelt und bereitet Verträge für die Mutterfirma vor.