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Mahnverfahren nach ungarischem Recht

Ein Mahnverfahren ist eine vereinfachte Einziehung einer Forderung. Sein Zweck ist es, den Schuldner anstatt eines langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahrens schnell und einfach zur Zahlung zu zwingen. In den meisten Fällen sind nämlich keine Gerichtsverhandlung und keine langwierige Beweisverfahren notwendig, da es nur darum geht, dass eine Privatperson oder Firma eine Rechnung nicht bezahlt.

Unter HUF 1.000.000 nur Mahnbescheid

Laut Gesetz ist es Pflicht, die Forderung per Mahnbescheid geltend zu machen, wenn die Summe der Forderung HUF 1.000.000 nicht überschreitet. Wenn uns also weniger als HUF 1.000.000 geschuldet wird, können wir kein Streitverfahren gegen den Schuldner einleiten, bis wir es versucht haben, die Forderung per Mahnbescheid einzutreiben.

Mahnbescheide gehören in den Zuständigkeitsbereich der Notare

Mahnbescheide sind wesentlich effizienter und schneller geworden, seitdem sie nicht von Gerichten, sondern von Notaren erlassen werden.

Elektronischer Mahnbescheid

Die Verbesserung der Effizienz ist auch dem zu verdanken, dass ein Mahnbescheid ein grundsätzlich elektronischer Prozess ist. Es ist nur Privatpersonen erlaubt, ihren Antrag auf Papier einzureichen. Der Antrag für den Mahnbescheid soll auf einer von der Ungarischen Notarkammmer (MOKK) betriebenen Webseite eingereicht und elektronisch unterschrieben werden.

Rechtsvertretung im Mahnbescheidsverfahren

Es ist nicht verpflichtend, einen Rechtsvertreter einzuschalten, d. h. Firmen können einen Antrag für einen Mahnbescheid selbst stellen, wenn sie über eine elektronische Unterschrift verfügen. In der Praxis kommt das noch selten vor, deshalb nehmen die Firmen meistens die Hilfe eines mit einer elektronischen Unterschrift verfügenden Rechtsanwaltes bei dem Mahnbescheidsverfahren in Anspruch.

Die Gebühr des Mahnbescheidsverfahrens

Bei der Antragstellung soll eine Gebühr der Ungarischen Notarkammer entrichtet werden, die 3 Prozent der Summe der einzutreibenden Forderung ohne Zinsen und anderen Abgaben, jedoch mindestens HUF 5000 und höchstens HUF 300.000 beträgt.

Einleitung des Mahnbescheidsverfahrens

In dem Antrag für den Mahnbescheid sollen der Schuldner und seine Identifizierungsdaten genau angegeben werden. Bei einer Firma ist es ratsam, einen Firmenbuchauszug zu besorgen und auch die Firmenregistrierungsnummer der betroffenen Firma anzugeben, da es viele Firmen mit ähnlichen Namen gibt, und wenn der Schuldner nicht eindeutig angegeben ist, kann dies zur Ablehnung des Mahnbescheidsantrages führen.

Ablehnung des Mahnbescheidsantrages

Im Falle einer Ablehnung geht die bezahlte Gebühr verloren, es sei denn, der Antrag wird binnen 30 Tagen rechtmäßig wieder gestellt. Die Hälfte der sonst zu bezahlende Gebühr soll aber auch in diesem Fall bezahlt werden.

Erlass des Mahnbescheides

Im Mahnbescheid wird der Antrag vom Notar nur formell überprüft, und wenn er den Vorschriften entspricht, erlässt er den Mahnbescheid binnen 3 Arbeitstagen (bei Anträgen auf Papier beträgt die Frist 15 Tage). In der Praxis bedeutet dies, dass der Notar dem Schuldner einen mit dem Inhalt des Antrages übereinstimmenden Brief zusendet und ihn auffordert, den im Antrag angegebenen Schuld samt Abgaben zu bezahlen.

Inkrafttreten des Mahnbescheides

Falls der Schuldner binnen 15 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheides nicht reagiert, tritt der Mahnbescheid in Kraft, hat also die gleiche Kraft, wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.

Widerspruch und Umwandlung in ein Gerichtsverfahren

Wenn der Schuldner binnen 15 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt, wird das Mahnverfahren in einen Prozess umgewandelt. Im Widerspruch genügt es, die Schuld zu bestreiten, es müssen keine sachlichen Argumente oder Beweise vorgelegt werden. In diesem Fall wird das Mahnverfahren an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben, welches die Sache nach den Regeln des Prozessverfahrens fortführt.