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Erb- und ehegüterrechtliche Verträge

Im Falle eines ehegüterrechtlichen Vertrages, eines Erbvertrages oder eines Testamentes werden vom Gesetz förmliche Anforderungen bestimmt, deren Nichteinhaltung die Ungültigkeit des Vertrages mit sich zieht. Da sich auch diese Verträge auf hochwertige Besitzstücke beziehen, lohnt es sich auch hier nicht, Risiken einzugehen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und verfassen Ihre Gedanken und Vorhaben in einer rechtlich geltender Form.

Testament von Ausländern in Ungarn

Unsere ausländischen Mandanten beauftragen uns oftmals, ihnen ein ungarisches Testament abzufassen. Es ist im Falle von ausländischen Staatsbürgern nämlich ratsam, ein Testament in Einklang mit den ungarischen Regelungen abfassen zu lassen, wenn sie über ein Vermögen – in erster Linie über Immobilien – in Ungarn verfügen. Die Hauptursache ist, dass im Falle einer Immobilie immer das Erbschaftsverfahren des Landes verwendet wird, wo sich die Immobilie befindet. Im Falle einer Immobilie in Ungarn sollen also die Rechtsregeln des ungarischen Erbschaftsverfahrens verwendet werden, selbst wenn der Besitzer kein ungarischer Staatsbürger ist.

Regeln der Abfassung eines Testamentes

Die Abfassung eines Testamentes unterliegt strengen Regelungen, und ein Dokument qualifiziert als ein Testament nur wenn es diesen Regelungen völlig entspricht.

Das eigenhändige Privattestament

Das Gesetz erkennt verschiedene Testamentsformen. Am häufigsten begegnen wir dem eigenhändigen Privattestament. Ein gültiges eigenhändiges Privattestament kann nur in der Sprache abgefasst werden, die der Testator versteht und in der er schreiben bzw. lesen kann. Der Testator kann sein eigenhändiges Privattestament entweder selbst schreiben oder er kann das Testament von einer anderen Person schreiben lassen. Maschinenschrift wird nicht als eigenhändig anerkannt, selbst wenn sie persönlich vom Testator stammt. Ein stenographisches oder ein von der herkömmlichen Schriftweise abweichendes (mit Zeichen- oder Zahlenschrift geschriebenes) Privattestament ist ungültig.

Die Gültigkeit eines eigenhändigen Privattestamentes

Ein eigenhändiges Privattestament ist gültig, wenn aus dem Dokument selbst das Ort und Datum der Abfassung sowie die Tatsache hervorgeht, dass es sich um ein Testament handelt, und wenn das Dokument

a) vom Testator von Anfang bis Ende selbst geschrieben und unterschrieben wurde, oder

b) vom Testator in der Anwesenheit von zwei Zeugen unterschrieben wurde, oder – wenn der Testator das Dokument bereits unterschrieben hat – seine Unterschrift in der Anwesenheit von zwei Zeugen als seine Eigene anerkennt, und das Testament in beiden Fällen von beiden Zeugen – unter Angabe dieser Eigenschaft – unterzeichnet wurde, oder

c) vom Testator unterschrieben ist und entweder als offene oder verschlossene Schrift – mit der Bezeichnung „Testament“ – bei einem Notar persönlich hinterlegt wurde.

Ein aus mehreren unverbundenen Seiten bestehendes eigenhändiges Privattestament ist nur gültig, wenn alle Seiten mit einer kontinuierlichen Nummerierung und mit der Unterschrift des Testatoren und – falls die Gültigkeit des Dokumentes Zeugen bedarf – beider Zeugen versehen sind.

Zuwendungen zugunsten der Zeugen oder mitwirkenden Personen von schriftlichen Privattestamenten und ihren Angehörigen sind ungültig, es sei denn, dieser Teil des Testamentes persönlich vom Testator geschrieben und unterschrieben wurde.

Zuwendungen zugunsten der Zeugen und ihren Angehörigen sind auch dann nicht ungültig, wenn bei der Abfassung des Testamentes zwei weitere Zeugen mitgewirkt haben.

Mitwirkung während der Errichtung eines Testamentes

Wie es von den Obigen hervorgeht, bedarf die Gültigkeit eines Testamentes laut Gesetz keiner Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes. Das Testament muss den obigen Bedingungen entsprechen (Unterschrift von zwei Zeugen, kontinuierliche Nummerierung usw.), selbst wenn es von einem Rechtsanwalt abgefasst wird.

Hinterlegung des Testamentes bei der Rechtsanwaltskammer

Im Falle eines von einem Rechtsanwalt abgefassten Testamentes gibt es die Möglichkeit, das Testament gegen eine Einzelgebühr bei der Rechtsanwaltskammer zu hinterlegen.