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Rechtsvertretung im Streitverfahren

Ein Streitverfahren ist vom Mahnbescheid abweichend kein vereinfachter, formaler Prozess und gibt den Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt in vollem Umfang zu entwickeln und nachzuweisen.

Verhandlung im Streitverfahren

Im Streitverfahren spielt Mündlichkeit die Hauptrolle: die gegnerischen Parteien können sich vor dem Gericht aussprechen und ihre schriftliche, mündliche und sachliche Beweise vorlegen.

Die Dauer des Streitverfahrens

Leider können Streitverfahren auf keinen Fall als schnell bezeichnet werden. Erfahrungsgemäß wird ein rechtskräftiges Urteil innerhalb von anderthalb bis drei Jahren erteilt. Erstinstanzlich kommt es im Allgemeinen zu 3-5 Verhandlungen, im zweitinstanzlichem Verfahren genügt meistens eine Verhandlung. Zwischen den Verhandlungen vergehen ungefähr 3-6 Monate.

Die Gebühr des Streitverfahrens

Auch im Streitverfahren ist eine Gebühr fällig, die 6 Prozent des Streitwertes beträgt. Falls vor dem Streitverfahren auch ein Mahnbescheidsverfahren geführt wurde, d. h. der Schuldner hat gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben und das Mahnbescheidsverfahren wurde in ein Streitverfahren umgewandelt, soll die 3-Prozentige Gebühr des Mahnbescheidsverfahrens auf 6 Prozent ergänzt werden.

Einstweilige Verfügung im Streitverfahren

Wenn Sie für die Eintreibung eines Schuldens ein Streitverfahren veranlassen und befürchten, dass bis zum rechtskräftigen Urteils das Vermögen, das die Bezahlung ihrer Forderung sichert, verschwindet, können Sie vom zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen.

Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung kann beantragt werden, wenn Sie anmuten, dass die spätere Befriedigung der Forderung gefährdet ist und Sie die Forderung wenigstens mit einer privatschriftlichen Übertragungsurkunde beweisen können.

Was qualifiziert als eine privatschriftliche Urkunde?

Über eine privatschriftliche Urkunde reden wir, wenn

a) die Urkunde vom Aussteller eigenhändig geschrieben und unterzeichnet wurde;

b) auf der Urkunde zwei Zeugen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass der Aussteller die nicht von ihm geschriebene Urkunde in ihrer Anwesenheit unterzeichnet hat oder seine Unterschrift in ihrer Anwesenheit als seine eigene anerkannt hat; auf der Urkunde soll auch der Wohnsitz (Adresse) der Zeugen angegeben werden;

c) die Unterschrift oder das Handzeichen des Ausstellers auf der Urkunde gerichtlich oder notariell beglaubigt ist;

d) die von einer Wirtschaftssubjekt (z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ausgestellte Urkunde vorschriftsmäßig unterschrieben wurde;

e) ein Rechtsanwalt (Rechtsberater) mit der vorschriftsmäßiger Gegenzeichnung der von ihm gefertigten Urkunde bestätigt, dass der Aussteller die nicht von dem Aussteller geschriebene Urkunde in der Anwesenheit des Rechtsanwaltes als seine Eigene anerkannt hat, oder der Inhalt der mit der qualifizierten elektronischen Unterschrift des Ausstellers versehene elektronische Urkunde mit dem Inhalt der vom Rechtsanwalt gefertigten elektronischen Urkunde übereinstimmt;

f) der Aussteller der elektronischen Urkunde sie mit seiner qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen hat.