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Über das Liquidationsverfahren in Ungarn

Falls der Schuldner ein Wirtschaftssubjekt (z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist, ist es möglich, ein Liquidationsverfahren gegen ihn einzuleiten. Die Anordnung eines Liquidationsverfahrens kann beim Gericht beantragt werden. Das Liquidationsverfahren wird vom zuständigen Gericht gegen den Schuldner angeordnet, wenn die Fälligkeit der Rechnung seit mehr als 20 Tagen abgelaufen ist und der Gläubiger eine Zahlungsaufforderung dem Schuldner zugeschickt hat.

Förmlichkeit der Zahlungsaufforderung

Es ist wichtig, dass die Zahlungsaufforderung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, daher empfehlen wir, die Zahlungsaufforderung unbedingt von einem Anwalt abfassen zu lassen.

Bestreitung der Forderung vom Schuldner

Es ist auch wichtig, dass das Gericht die Liquidation des Schuldners nicht verordnet, wenn er den Schulden vor der schriftlichen Zahlungsaufforderung des Gläubigers schriftlich bestritten hat. In diesem Fall ist es nicht möglich, ein Liquidationsverfahren einzuleiten, es steht aber dem oben erwähnten Mahnbescheidsverfahren oder dem Streitverfahren nichts im Wege.

Liquidationsverfahren mit einem vorläufigen Vermögensverwalter

Bedingungen der Zustellung eines vorläufigen Vermögensverwalters

Wenn Sie als Gläubiger es befürchten, dass der Schuldner bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens das Vermögen der betroffenen Firma ins Fluchtgeld verwandelt, so können Sie gleichzeitig mit oder nach der Antragstellung für ein Liquidationsverfahren beim Gericht beantragen, dass das Gericht ein Vermögensverwalter beiordnet, wenn das spätere Begleichen Ihrer Forderung gefährdet ist und Sie die Forderung wenigstens mit einer privatschriftlichen Übertragungsurkunde beweisen können.

Tätigkeit des vorläufigen Vermögensverwalters

Der vorläufige Vermögensverwalter verfolgt, unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers, die Tätigkeiten des Schuldners und überblickt seine finanzielle Lage. Im Rahmen seiner Aufgaben sieht er die Bücher, die Kassa, den Wertpapier- und Anlagenbestand sowie die Rechnungen des Schuldners ein, kann vom Leiter des Wirtschaftssubjektes Informationen einholen, die Räumlichkeiten des Schuldners betreten und sein Eigentum überprüfen. Der Schuldner ist verpflichtet, seine verschlossene Räumlichkeiten und Eigentum (etwa Möbelstücke und bewegliche Sachen) auf Anforderung des vorläufigen Vermögensverwalters unverzüglich zu öffnen. Der vorläufige Vermögensverwalter darf über die ihm so zur Kenntnis gekommenen Informationen nur dem Gericht Aufschluss geben.

Auftritt gegen den Geschäftsführer und den Inhaber

Falls in Zusammenhang mit Ihrem nichtzahlenden Partner der Verdacht aufkommt, dass er das die Befriedigung der Forderung sicherstellende Vermögen aus der Schuldnerfirma verschoben hat, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Geschäftsführer und den Eigentümer der Firma die folgenden Verfahren einzuleiten:

1. Auftritt gegen den Geschäftsführer

Der Gläubiger kann während des Konkursverfahrens mit einer Klage beantragen, das Gericht feststellen zu lassen, dass die Personen, die in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt des Konkursbeginns Leiter der Wirtschaftsorganisation waren, nach dem Eintreten einer Lage, in der eine Insolvenz drohte, ihre Aufgaben bei der Geschäftsführung nicht mit einer Interessenpriorität für die Gläubiger versehen haben, und dass dadurch das Vermögen der Wirtschaftsorganisation verringert oder die im vollen Umfang erfolgende Befriedigung der Forderungen der Gläubiger vereitelt oder die Beseitigung von Umweltbelastungen versäumt wurde. Das Eintreten einer Lage, in der eine Insolvenz drohte, ist der Zeitpunkt, von dem an die Leiter der Wirtschaftsorganisation voraussahen oder real voraussehen konnten, dass die Wirtschaftsorganisation nicht in der Lage sein wird, die ihr gegenüber bestehenden Forderungen bei Fälligkeit zu befriedigen.

2. Auftritt gegen die Inhaber der Firma

Bei der Liquidation einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft ohne Rechtsnachfolger kann sich der Mitglied, der seine beschränkte Haftung missbraucht hat, nicht auf seine beschränkte Haftung beziehen. Die Mitglieder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihre beschränkte Haftung oder die getrennte juristische Persönlichkeit der Gesellschaft zu Lasten der Gläubiger missbraucht haben, haften uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch für die unbezahlten Schulden der Gesellschaft (d.h. der ganze Schulden kann von einem jeden Gesellschafsführer in vollem Umfang verlangt werden). Die obige Verantwortung der Mitglieder kann besonders dann festgestellt werden, wenn sie über das Vermögen der Firma als ihr eigenes verfügt haben, das Vermögen der Firma zu ihrer eigenen oder anderer Gunsten so vermindert haben, dass sie wussten, oder bei zu erwartender Sorgfalt hätten wissen sollen, dass die Firma nicht fähig sein wird, ihren Pflichten gegenüber Dritten nachkommen zu können.