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Firmengründung

Wir helfen, wenn Sie einen Rechtsanwalt für die Gründung einer Kommanditgesellschaft (betéti társaság), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (korlátolt felelősségű társaság), einer Aktiengesellschaft (részvénytársaság) oder einer anderen Gesellschaft, oder für die Verfassung des Gesellschaftsvertrages brauchen.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn der Gesellschaftsvertrag Ihrer vorhandenen Gesellschaft, Firma oder Ihres Unternehmens wegen der Veränderung des Tätigkeitsbereiches, des Firmensitzes, einer Niederlassung oder des Geschäftsführers geändert werden muss, oder wenn Sie Rechtshilfe beim Verkauf oder Ankauf eines Geschäftsanteiles oder Aktien in Anspruch nehmen möchten. Die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Littner helfen auch beim Wechsel der Gesellschaftsform (z.B. von KG (bt.) in GmbH (kft.)), bei der Fusion oder Spaltung von verschiedenen Firmen (KG, GmbH., AG (rt.)).

Elektronische Firmenregistrierung

Laut vor kurzem veränderter Rechtsnormen ist es möglich, eine Firma innerhalb einiger Tage zu gründen. Nach geltendem ungarischen Recht werden Firmendokumente elektronisch bearbeitet, also die Beschlüsse des Firmengerichts (z. B. ein Bescheid über die Registrierung einer Firma) werden elektronisch ausgestellt. In der Praxis heißt das, dass das Firmengericht den Beschluss in einer elektronischen Nachricht übermittelt, die nur mit einer speziellen Computersoftware geöffnet werden kann. Wir sind natürlich im Besitz dieser Software, so können wir den Beschluss in einer leicht zugänglichen Form an unsere Kunden weiterleiten.

Von ausländischen Firmen in Ungarn gegründete Firmen

Die von im Ausland registrierten Firmen in Ungarn gegründete Firmen betreffenden Rechtsregeln sind einfacher geworden. Im Falle von Firmen, deren Gründerfirmen im englischen, deutschen oder französischen Sprachgebiet registriert worden sind, benötigt unsere Anwaltskanzlei keine offizielle Übersetzung der Firmendokumente des Firmengründers. Eine offizielle Übersetzung wird auch dann nicht benötigt, wenn die Gründerfirma in keinem englischen, deutschen oder französischen Sprachgebiet registriert wurde, aber ihre Firmendokumente im Englischen, Deutschen oder Französischen ausgestellt wurden.

Nach geltendem Recht müssen die Gründungsdokumente einer Firma in der persönlichen Anwesenheit des gegenzeichnenden Rechtsanwaltes unterschrieben werden. Wenn Sie im Ausland leben und deswegen nicht nach Ungarn fahren können oder wollen, ist es möglich, Ihre Unterschrift im ausländischen Konsulat Ungarns beglaubigen zu lassen, oder das unterzeichnete Dokument kann mit einer Apostille laut des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht von 1961 versehen werden.